Für deutschsprachige Leser
Der Polizeibrief der westlichen Alliierten vom 14. April 1949 spielt bis heute in der deutschen Verfassungspraxis eine erhebliche Rolle. Er ermöglichte es, dem Parlamentarischen Rat, sowohl Polizeibehörden als auch Geheimdienste einzurichten. Der für den verfassungsrechtlichen Diskurs der vergangenen Jahre relevante Teil, ist das so genannte Trennungsgebot, Polizei und Geheimdienste sollten strikt voneinander getrennt sein. Dies beruhte auf der Erfahrung mit der Gestapo, einer Geheimpolizei, welche polizeiliche und geheimdienstliche Befugnisse in sich vereinte. Heute wird der Polizeibrief als belanglos angesehen, da die BRD zunehmend - über die Notstandsverfassung 1968 sowie die Einheit 1989/90 - in die vollständige Souveränität entlassen wurde.
Das Trennungsgebot wurde dennoch in der Praxis der BRD eingehalten, bis am 30. März 2007 die Antiterrordatei ihren Dienst antrat, welche eine gemeinsame operative Datenbank von 38 deutschen Ermittlungsbehörden darstellt. Hierbei wurde zwar “nur” eine gemeinsame Datenbank angelegt, letztlich aber doch die Trennung im operativen Bereich aufgehoben. Landeskriminalämter haben nun, so es das entsprechende Landespolizeigesetz erlaubt, zugriff auf Geheimdienstdaten.
Meines wissens gibt es lediglich in der Sächsischen Verfassung einen passus, welcher diesen Datenaustausch ausschließt. In Artikel 83 [Verwaltungsorganisation/ Organisationsgewalt] Absatz 3 wurde festgelegt:
“Der Freistaat unterhält keinen Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unterliegt einer Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane, sofern dieser Einsatz nicht der richterlichen Kontrolle unterlegen hat. Das Nähere bestimmt das Gesetz.”
Die Trennung von Polizei und Geheimdienst hat sich in der Geschichte durchaus bewährt und sollte m.E. beibehalten werden. Eine Vermischung der Kompetenzen ist nicht sinnvoll. Geheimdienste sind dafür gedacht, den Regierungen Einschätzungen der politischen Lage zu geben und besitzen daher auch verdeckte - präventive - Befugnisse. Polizeibehörden sollten eigentlich repressiv tätig sein, sprich strafverfolgend. Präventive Polizeiarbeit gab es durchaus immer wieder, beispielsweise in der Drogenprävention. Dabei handelte es sich jedoch immer um offene, nie um verdeckte Maßnahmen. Die Gefahr liegt auf der Hand: Polizeidienste mit Geheimdienstbefugnis sind kaum noch kontrollierbar. Die Unterscheidung in präventive und repressive Tätigkeit endgültig aufgehoben.
Genau diese Trennung wurde jedoch mit der letzten Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes faktisch aufgehoben. Nicht nur die viel diskutierte Online Durchsuchung wurde hier aufgenommen, sondern auch viele weitere wurden in den Maßnahmenkatalog des BKA aufgenommen werden.
Zur Erinnerung sei hier daher nochmals der Polizeibrief im Volltext zitiert:
Schreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz
(”Polizei-Brief”)
vom 14. April 1949
Wie wir Ihnen in unserem Aide Mémoire vom 22. November 1948 mitgeteilt haben, sollen die Befugnisse der Bundesregierung auf dem Gebiet der Polizei auf die von den Militärgouverneuren während der Zeit der Besatzung ausdrücklich genehmigten und nach diesem Zeitpunkt auf die durch internationale Vereinbarung bestimmten befugnisse beschränkt sein.
Die Militärgouverneure sind nun, wie folgt übereingekommen:
- Der Bundesregierung st es gestattet, unverzüglich Bundesorgane zur Verfolgung von Gesetzesübertretungen und Bundespolizeibehörden auf folgenden Gebieten zu errichten:
- a) Überwachung des Personen- und Güterverkehrs bei der Überschreitung der Bundesgrenzen;
- b) Sammlung und Verbreitung von polizeilichen Auskünften und Statistiken;
- c) Koordinierung bei der Untersuchung von Verletzungen der Bundesgesetze und die Erfüllung internationaler Verpflichtungen hinsichtlich der Rauschgiftkontrolle, des internationalen Reiseverkehrs und von Staatsverträgen über Verbrechensverfolgung.
- Der Bundesregierung wird es ebenfalls gestattet, eine Stelle zur Sammlung und Verbreitung von Auskünften über umstürzlerische, gegen die Bundesregierung gerichtete Tätigkeiten einzurichten. Diese Stelle soll keine Polizeibefugnis haben.
- Die Befugnisse, Zuständigkeit und Aufgaben jedes zu errichtenden Bundesorgans zur Verfolgung von Gesetzesübertretungen oder jeder Bundespolizeibehörde sind durch ein der Ablehnung durch die Militärgouverneure unterliegendes Bundesgesetz zu bestimmen. Keine Bundespolizeibehörde darf Befehlsgewalt über Landes- oder Ortspolizeibehörden besitzen.
- Jede Bundespolizeibehörde unterliegt, insbesondere hinsichtlich ihrer Kopfstärke, Bestimmungen, soweit sie anwendbar sind, die die Militärgouverneure auf Grund der von den Besatzungsbehörden nach dem Besatzungsstatut vorbehaltenen Befugnisse erlassen.
- Falls der Parlamentarische Rat oder die Bundesregierung Bundesorgane zur Verfolgung von Gesetzesübertretungen oder Bundespolizeibehörden auf anderen gebieten in Vorschlag bringen sollte, so sind, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4, Vorschläge dieser Art den Militärgouverneuren zur Genehmigung vorzulegen
|
gez.
Lucius D. Clay
General US-Army
Militärgouverneur
Amerikanische Zone |
gez.
B. H. Robertson
General
Militärgouverneur
Britische Zone |
gez.
Pierre Koenig
General der Armee
Militärgouverneur
Französische Zone |
For english speaking readers
This article deals with an interesting part of Germany’s constitutional history. The Allies allowed the new german gouvernment in 1949 to build up police and intelligence services. The “police letter” (full qoute at the end of the article) from the western allies also said under the impression of the gestapo, a secret police, that those services shall be devided. Police should not be allowed to do hidden investigations and intelligence not to do any act of repression of persecution.
The letter doesn’t matter anymore in the constitutional discourse, but i showed, that starting with common databases to fight terror and a changed law for the german federal police this division disappeared more or less over the last years.